Wie erfolgt die Übertragung von Anteilen an einer niederländischen B.V.?
Niederländischer Begriff: Aandelenoverdracht B.V. | Rechtsgrundlage: Artikel 2:196 BW
Die Übertragung von Anteilen an einer niederländischen B.V. erfordert gemäß Artikel 2:196 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) eine notarielle Übertragungsurkunde (akte van levering), die vor einem niederländischen Notar zu errichten ist. Die Übertragung muss von der Gesellschaft anerkannt werden oder die Urkunde muss ihr zugestellt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Gerichtsbarkeiten kann die Übertragung von Anteilen an einer niederländischen B.V. nicht durch ein einfaches Formular zur Aktienübertragung vollzogen werden.
Die meisten Satzungen von B.V. enthalten Übertragungsbeschränkungen („blokkeringsregeling“): eine Angebotspflicht gegenüber bestehenden Gesellschaftern („aanbiedingsregeling“) oder eine Zustimmungspflicht des Vorstands oder der Gesellschafter („goedkeuringsregeling“). Durch die Flex-B.V.-Reform wurden Übertragungsbeschränkungen optional, doch die meisten B.V.s sehen sie nach wie vor vor. Der Notar überprüft die Einhaltung der Übertragungsbeschränkungen, bevor er die Urkunde ausstellt.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Für internationale Investoren und Konzerne, die Anteile an einer niederländischen B.V. kaufen oder verkaufen, sind die notarielle Beurkundungspflicht und die Übertragungsbeschränkungen in der Satzung die ersten Verfahrensschritte, die zu prüfen sind.
Verwandte Seiten: Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht, Leitfaden zu niederländischen Anwaltskanzleien, Glossar niederländischer Rechtsbegriffe.
Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.