Inwiefern wirkt sich die Kosmetikverordnung auf die Produktkonformität aus?
Niederländischer Begriff: Cosmeticaverordening | Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Die Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) regelt die Inverkehrbringung von Kosmetikprodukten auf dem EU-Markt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Produktbereichen ist für Kosmetika keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Stattdessen muss die verantwortliche Person (in der EU ansässiger Hersteller oder Importeur) sicherstellen, dass das Produkt sicher ist, ein Produktinformationsdossier einschließlich eines Sicherheitsberichts für das Kosmetikprodukt erstellen, das Produkt in der CPNP-Datenbank melden und spezifische Kennzeichnungsvorschriften einhalten.
Die Verordnung verbietet die Verwendung bestimmter Stoffe (Anhänge II und III), schränkt die Verwendung von Farbstoffen, Konservierungsstoffen und UV-Filtern ein (Anhänge IV, V und VI) und verbietet Tierversuche zu kosmetischen Zwecken. Angaben zu Kosmetikprodukten müssen den gemeinsamen Kriterien für kosmetische Angaben (Verordnung (EU) Nr. 655/2013) entsprechen und dürfen nicht irreführend sein. Die Marktüberwachung in den Niederlanden wird von der NVWA wahrgenommen.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Für Kosmetikhersteller und -importeure sind das Konzept der verantwortlichen Person und die CPNP-Meldepflicht die zentralen Compliance-Anforderungen. MAAK Advocaten berät Sie zur Einhaltung der Kosmetikvorschriften sowie zu Lieferkettenverträgen, in denen regulatorische Verantwortlichkeiten geregelt werden.
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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.