Erläuterung zu Artikel 2:248 BW

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Erläuterung zu Artikel 2:248 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Haftung von Geschäftsführern im Insolvenzfall

Niederländischer Begriff: Artikel 2:248 BW | Rechtsgrundlage: Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2:248 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, die Vorstandsmitglieder persönlich für die Fehlbeträge in der Insolvenzmasse haftbar zu machen, wenn diese das Unternehmen in den drei Jahren vor der Insolvenz offensichtlich unsachgemäß geführt haben. Hat der Vorstand die Buchführung des Unternehmens nicht ordnungsgemäß geführt (Artikel 2:10 BW) oder den Jahresabschluss nicht fristgerecht vorgelegt (Artikel 2:394 BW), besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Vorstand das Unternehmen unsachgemäß geführt hat und dass diese unsachgemäße Führung eine wesentliche Ursache für die Insolvenz war.

Diese Vermutung kehrt die Beweislast um: Der Geschäftsführer muss dann nachweisen, dass die Insolvenz nicht durch die Misswirtschaft verursacht wurde, was in der Praxis äußerst schwierig ist. Dies ist die Bestimmung, die von ausländischen Managern geführte niederländische Unternehmen am häufigsten unvorbereitet trifft, da die verspätete Einreichung des Jahresabschlusses bei der Handelskammer eine administrative Verpflichtung ist, die leicht übersehen werden kann, im Insolvenzfall jedoch verheerende Haftungsrisiken nach sich zieht.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Geschäftsführer niederländischer B.V. ist die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses die mit Abstand wichtigste administrative Pflicht. Die Einrichtung eines zuverlässigen Arbeitsablaufs für den Jahresabschluss beseitigt den häufigsten Auslöser für eine persönliche Haftung gemäß Artikel 2:248.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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