Erläuterung zu Artikel 6:248 BW

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Erläuterung zu Artikel 6:248 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Treu und Glauben bei Verträgen

Niederländischer Begriff: Artikel 6:248 BW | Rechtsgrundlage: Artikel 6:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 6:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die wirkungsvollste Bestimmung im niederländischen Vertragsrecht. Absatz 1 (ergänzende Wirkung / aanvullende werking): Ein Vertrag bindet die Parteien nicht nur an das, was sie vereinbart haben, sondern auch an das, was sich aus der Art des Vertrags, aus dem Gesetz, aus dem Gewohnheitsrecht sowie aus den Erfordernissen der Angemessenheit und der Billigkeit ergibt. Dies bedeutet, dass das Gericht den Vertrag um Verpflichtungen ergänzen kann, die die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben. Absatz 2 (abweichende Wirkung / derogerende werking): Eine sich aus dem Vertrag ergebende Regelung findet keine Anwendung, soweit ihre Anwendung unter den gegebenen Umständen nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit unzumutbar wäre. Dies bedeutet, dass das Gericht sogar eindeutig formulierte Vertragsbedingungen außer Kraft setzen kann.

Die derogerende Wirkung stellt die weitreichendere Befugnis dar: Sie ermöglicht es einem niederländischen Gericht, eine Vertragsbestimmung außer Kraft zu setzen, die unter den konkreten Umständen zu einem unzumutbaren Ergebnis führt. Die Schwelle ist in Handelssachen zwischen gewerblichen Parteien hoch, doch die Befugnis besteht tatsächlich und wird ausgeübt. Zu den relevanten Faktoren zählen die Art des Vertrags, die relative Stellung der Parteien, die Folgen der Bestimmung sowie die Frage, ob das Ergebnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Unternehmen, die Verträge nach niederländischem Recht abschließen, bedeutet Artikel 6:248, dass übermäßig aggressive oder einseitige Klauseln das Risiko einer gerichtlichen Korrektur bergen. Es bedeutet auch, dass Lücken im Vertrag nach dem Grundsatz der Angemessenheit geschlossen werden, was sich sowohl zugunsten als auch zum Nachteil einer der Parteien auswirken kann.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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