Erläuterung zu Artikel 6:265 BW

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Erläuterung zu Artikel 6:265 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Rücktritt wegen Vertragsverletzung

Niederländischer Begriff: Artikel 6:265 BW | Rechtsgrundlage: Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 6:265 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor: Jede Nichterfüllung einer Verpflichtung gibt der anderen Partei das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen (ontbinden), es sei denn, die Nichterfüllung rechtfertigt aufgrund ihrer besonderen Art oder ihrer geringen Bedeutung die Aufhebung und deren Folgen nicht. Dieser Artikel bildet die gesetzliche Grundlage für die Beendigung eines Vertrags aufgrund einer Vertragsverletzung der anderen Partei.

Der Artikel legt eine Vermutung zugunsten der Vertragsauflösung fest: Jede Nichterfüllung rechtfertigt die Vertragsauflösung, es sei denn, die Nichterfüllung ist zu geringfügig. Niederländische Gerichte wenden einen Verhältnismäßigkeitstest an: Die Schwere der Vertragsverletzung wird gegen die Folgen der Vertragsauflösung für den Schuldner abgewogen. Ein geringfügiger Liefermangel bei einem umfangreichen Liefervertrag rechtfertigt möglicherweise keine vollständige Vertragsauflösung. Die Rücktrittserklärung setzt in der Regel ein „Verzuim“ (Verzug) voraus, was normalerweise bedeutet, dass zuvor eine Inverzugsetzung („ingebrekestelling“) erfolgt sein muss. Die Rücktrittserklärung kann außergerichtlich erfolgen (es ist kein Gerichtsurteil erforderlich), der Schuldner kann sie jedoch vor Gericht anfechten.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Unternehmen stellt § 6:265 den Ausstiegsmechanismus bei Vertragsverletzungen dar. Die Wahl zwischen Rücktritt und anderen Rechtsbehelfen (Schadensersatz, Erfüllung, Aussetzung) erfordert eine sorgfältige Abwägung der Verhältnismäßigkeit sowie der praktischen Konsequenzen.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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