Erläuterung zu Artikel 6:74 BW

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Erläuterung zu Artikel 6:74 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung

Niederländischer Begriff: Artikel 6:74 BW | Rechtsgrundlage: Artikel 6:74 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 6:74 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die zentrale Bestimmung zur vertraglichen Haftung. Darin heißt es: Jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (tekortkoming in de nakoming) verpflichtet den Schuldner, den dem Gläubiger entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, die Nichterfüllung ist dem Schuldner nicht zuzurechnen. Dieser einzelne Artikel legt vier Voraussetzungen für den vertraglichen Schadensersatz fest: (1) Es besteht eine vertragliche Verpflichtung; (2) der Schuldner ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen; (3) die Nichterfüllung ist dem Schuldner zuzurechnen (durch Verschulden oder durch einen Grund, für den das Gesetz den Schuldner verantwortlich macht); (4) dem Gläubiger ist dadurch ein Schaden entstanden.

Die Zurechenbarkeit (toerekenbaarheid) gemäß Artikel 6:75 BW ist das entscheidende Kriterium. Eine Nichterfüllung ist dem Schuldner zuzurechnen, es sei denn, der Schuldner weist höhere Gewalt (overmacht) nach: Die Nichterfüllung ist nicht auf ein Verschulden des Schuldners zurückzuführen und kann ihm weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer Rechtshandlung noch nach allgemein anerkannten Normen zugerechnet werden. In der Praxis trägt der Schuldner eine hohe Beweislast für das Vorliegen höherer Gewalt. Die meisten vertragsrechtlichen Leistungsstörungen werden dem Schuldner zugerechnet. Die gesonderte Voraussetzung des Verzugs (Verzuim, §§ 6:81–6:83 BW) muss ebenfalls erfüllt sein, bevor Schadensersatz geltend gemacht werden kann; dies erfolgt in der Regel durch eine Inverzugsetzung (ingebrekestelling).

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Artikel 6:74 wird in nahezu jedem niederländischen Vertragsstreit herangezogen. Für internationale Unternehmen ist das Verständnis der praktischen Anwendung dieses Artikels – einschließlich der so oft übersehenen Anforderung der „ingebrekestelling“ – die Grundlage der niederländischen vertraglichen Haftung.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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