Erläuterung zu Artikel 7:442 BW

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Erläuterung zu Artikel 7:442 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: Entschädigung für den Geschäftswert eines Handelsvertreters

Niederländischer Begriff: Artikel 7:442 BW | Rechtsgrundlage: Artikel 7:442 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7:442 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt einem Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf eine Entschädigung für den Geschäftswert. Die Entschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den dauerhaften Vorteil, den der Auftraggeber aus den Kunden zieht, die der Handelsvertreter geworben oder wesentlich ausgebaut hat, sofern der Auftraggeber nach Beendigung weiterhin davon profitiert und die Zahlung der Entschädigung billig ist. Die Entschädigung ist auf die durchschnittliche Jahresvergütung eines Jahres begrenzt, berechnet auf der Grundlage der letzten fünf Jahre (oder der gesamten Laufzeit, falls diese kürzer ist).

Die Entschädigung ist zwingend vorgeschrieben: Sie kann nicht zum Nachteil des Handelsvertreters vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (Artikel 7:445 BW). Sie gilt auch dann, wenn der Handelsvertretervertrag einem Nicht-EU-Recht unterliegt, sofern der Handelsvertreter innerhalb der EU tätig ist (EuGH, Ingmar, Rechtssache C-381/98). Der Anspruch auf Entschädigung erlischt nur, wenn der Auftraggeber den Vertrag wegen eines schwerwiegenden Verschuldens des Beauftragten kündigt (Artikel 7:442 Absatz 4 BW), wenn der Beauftragte den Vertrag ohne triftigen Grund freiwillig kündigt oder wenn der Beauftragte den Vertrag an einen Dritten abtritt.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Artikel 7:442 ist die wirtschaftlich bedeutendste Bestimmung für Auftraggeber, die Handelsvertreter in den Niederlanden oder in der EU bestellen. Das Verständnis der Berechnungsmethode und der begrenzten Ausschlussgründe ist unerlässlich, bevor ein Handelsvertretungsverhältnis eingegangen oder gekündigt wird.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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