Gerichtsbarkeit in niederländischen Zivilverfahren

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Wie wird die Gerichtsbarkeit in niederländischen Zivilverfahren bestimmt?

Niederländischer Begriff: Rechtsmacht | Rechtsgrundlage: §§ 1–14 Rv + Brüssel-I-Neufassung

Die Gerichtsbarkeit in niederländischen Zivilverfahren wird für Nicht-EU-Angelegenheiten durch das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Artikel 1–14 Rv) und für Streitigkeiten, an denen Parteien aus EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, durch die Brüssel-I-Neufassung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) bestimmt. Grundsätzlich gilt, dass der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitzes verklagt werden kann.

Innerhalb der EU sieht die Brüssel-I-Neufassung alternative Zuständigkeitsgründe vor: vertragliche Ansprüche am Erfüllungsort (Artikel 7 Absatz 1), deliktische Ansprüche am Ort des schädigenden Ereignisses (Artikel 7 Absatz 2) sowie Ansprüche im Zusammenhang mit einer Zweigniederlassung am Standort der Zweigniederlassung (Artikel 7 Absatz 5). Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegen Artikel 25. Außerhalb der EU bestimmen die niederländischen Vorschriften zum internationalen Privatrecht sowie etwaige anwendbare bilaterale Verträge die Gerichtsbarkeit.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Unternehmen ist es unerlässlich, vor Einleitung eines Verfahrens die Frage der Gerichtsbarkeit korrekt zu klären. Die Einleitung eines Verfahrens vor dem falschen Gericht kostet Zeit und Geld.

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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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