Goodwill-Entschädigung für Handelsvertreter

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Wie hoch ist die Goodwill-Entschädigung für Handelsvertreter in den Niederlanden?

Niederländischer Begriff: Goodwillvergoeding handelsagent | Rechtsgrundlage: Artikel 7:442 BW

Die Goodwill-Entschädigung (Goodwillvergoeding) gemäß Artikel 7:442 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs entschädigt einen Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrags für die dem Auftraggeber zugeführten Neukunden oder für eine wesentliche Steigerung des Geschäftsvolumens mit bestehenden Kunden, sofern der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiterhin davon profitiert. Die Entschädigung ist auf die durchschnittliche Vergütung eines Jahres der letzten fünf Jahre begrenzt.

Die Entschädigung ist gemäß der EU-Richtlinie 86/653/EWG zwingend vorgeschrieben und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Niederländische Gerichte wenden eine dreistufige Berechnung an: Sie schätzen die künftige Provision, die der Handelsvertreter für die von ihm geworbenen Kunden verdient hätte, nehmen eine Angemessenheitsanpassung unter Berücksichtigung der Umstände der Beendigung vor und wenden die Ein-Jahres-Obergrenze an. Bei langjährigen Handelsvertreterverhältnissen können sich dabei beträchtliche Summen ergeben.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für ausländische Auftraggeber gilt die Goodwill-Entschädigung gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Ingmar“ (Rechtssache C-381/98) auch dann, wenn der Handelsvertretervertrag nicht dem EU-Recht unterliegt. Die Kündigung eines Handelsvertretervertrags ohne Berücksichtigung dieses Risikos ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.

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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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