Was versteht man in den Niederlanden unter der Haftung von Geschäftsführern?
Niederländischer Begriff: Bestuurdersaansprakelijkheid | Rechtsgrundlage: §§ 2:9 und 2:248 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vorstandsmitglieder niederländischer Unternehmen tragen in bestimmten Situationen persönliche Haftungsrisiken. Artikel 2:9 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs macht ein Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft persönlich haftbar für schwerwiegende Misswirtschaft (ernstig verwijt). Im Falle einer Insolvenz ermöglicht Artikel 2:248 dem Insolvenzverwalter, die Geschäftsführer persönlich für die Fehlbeträge in der Insolvenzmasse haftbar zu machen, sofern sie das Unternehmen in den drei Jahren vor der Insolvenz offensichtlich unsachgemäß geführt haben.
Das größte praktische Risiko ergibt sich aus Artikel 2:248. Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Buchführung oder der fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses bei der Handelskammer begründet eine gesetzliche Vermutung der Misswirtschaft. Diese Vermutung verlagert die Beweislast auf den Geschäftsführer, der dann nachweisen muss, dass die Insolvenz nicht durch seine Misswirtschaft verursacht wurde. Bei niederländischen Unternehmen unter ausländischer Leitung stellt diese Einreichungspflicht eine administrative Auflage dar, die leicht übersehen werden kann – und genau deshalb trifft sie die Geschäftsführer unvorbereitet.
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus können Geschäftsführer auch einer persönlichen deliktischen Haftung gegenüber Dritten (Gläubigern, Lieferanten, Kunden) ausgesetzt sein, die aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers einen Schaden erleiden, sowie gegenüber der niederländischen Steuerbehörde für nicht gezahlte Lohn- und Umsatzsteuern gemäß den Vorschriften zur Kettenhaftung.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Ausländische Führungskräfte, die Vorstandspositionen in einer niederländischen B.V. bekleiden, sollten sich darüber im Klaren sein, dass das persönliche Haftungsrisiko umfassender ist als in vielen Common-Law-Gerichtsbarkeiten. Eine D&O-Versicherung ist ratsam. Besuchen Sie unsere Seite zur Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht oder kontaktieren Sie uns, um Beratung zu den Pflichten von Vorstandsmitgliedern und zum Risikomanagement zu erhalten.
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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.