Missbräuchliche Vertragsklauseln nach niederländischem Vertragsrecht
Rufen Sie jetzt an Schreiben Sie uns jetzt eine E-MailWie lauten die Vorschriften zu missbräuchlichen Vertragsbedingungen nach niederländischem Vertragsrecht?
Niederländischer Begriff: Onredelijk bezwarende bedingen | Rechtsgrundlage: §§ 6:233–6:237 BW
Gemäß den Artikeln 6:233 bis 6:237 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs können Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt werden, wenn sie für die andere Partei unangemessen belastend (onredelijk bezwarend) sind. Für Verbraucherverträge enthält das Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch eine „schwarze Liste“ (Artikel 6:236) mit Klauseln, die stets unangemessen belastend sind, sowie eine „graue Liste“ (Artikel 6:237) mit Klauseln, die mutmaßlich missbräuchlich sind.
Die schwarze Liste umfasst Klauseln, die dem Verbraucher wesentliche Rechte vorenthalten (wie beispielsweise das Recht auf Rücktritt wegen Vertragsverletzung) oder die dem Unternehmer uneingeschränkte einseitige Befugnisse einräumen (wie beispielsweise das Recht, den Preis nach Vertragsabschluss zu ändern). Die graue Liste umfasst Klauseln, die die Beweislast auf den Verbraucher verlagern, übermäßige Vertragsstrafen vorsehen oder unangemessen lange Vertragslaufzeiten zulassen. Bei B2B-Verträgen finden die schwarze und die graue Liste keine direkte Anwendung, doch gilt weiterhin die allgemeine Angemessenheitsprüfung gemäß Artikel 6:233.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Für internationale Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen mit niederländischen Vertragspartnern verwenden, bieten die schwarze und die graue Liste eine konkrete Checkliste mit Bestimmungen, die einer sorgfältigen Ausarbeitung oder Änderung bedürfen.
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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.