Wie müssen umweltbezogene Angaben nach niederländischem und EU-Recht belegt werden?
Niederländischer Begriff: Onderbouwing groene claims | Rechtsgrundlage: EU-UCPD + Richtlinie über umweltbezogene Angaben
Umweltbezogene Marketingaussagen („umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“, „recycelbar“) müssen gemäß der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die in den Artikeln 6:193a bis 6:193j des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, wahrheitsgemäß, konkret, überprüfbar und belegt sein. Die bevorstehende EU-Richtlinie über umweltbezogene Angaben wird zusätzliche Anforderungen an die Begründung und Überprüfung auferlegen, darunter eine obligatorische Überprüfung durch Dritte für bestimmte Angaben.
Nach den geltenden Vorschriften gilt eine Umweltangabe, die vage, allgemein gehalten oder nicht durch Beweise gestützt ist, als irreführende Geschäftspraxis. Die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) geht aktiv gegen „Greenwashing“ vor und hat spezifische Leitlinien zu Umweltangaben herausgegeben. Wettbewerber und Verbraucherorganisationen können zudem zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz erheben. Die GPSR fügt spezifische Anforderungen für sicherheitsbezogene Umweltangaben auf der Produktkennzeichnung hinzu.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Für Hersteller, Importeure und Marken, die Produkte in der EU vermarkten, wird es ebenso wichtig wie die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften selbst, sicherzustellen, dass jede Umweltaussage durch zuverlässige Nachweise belegt, in ihrem Umfang konkret und mit den geltenden Vorschriften konform ist. MAAK Advocaten berät Sie zu Strategien und zur Einhaltung von Vorschriften im Bereich grüner Werbeaussagen.
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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.