Durchgriffshaftung nach niederländischem Recht

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Kann der Gesellschaftsschleier nach niederländischem Recht durchbrochen werden?

Niederländischer Begriff: Vereenzelviging / doorbraak van aansprakelijkheid | Rechtsgrundlage: Rechtsprechung + § 6:162 BW

Das niederländische Recht erkennt die Haftungsbeschränkung juristischer Personen (B.V.s und N.V.s) als Grundprinzip an. Unter außergewöhnlichen Umständen können niederländische Gerichte jedoch die eigenständige Rechtspersönlichkeit außer Acht lassen und Gesellschafter oder Muttergesellschaften für die Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens haftbar machen. Dies wird als „Vereenzelviging“ (Identifizierung) oder „Doorbraak van aansprakelijkheid“ (Durchgriffshaftung) bezeichnet.

Die Schwelle ist hoch. Ein Durchgrenzen des Gesellschaftsverschleiers ist nur dann möglich, wenn die eigenständige Rechtspersönlichkeit als Schein genutzt wird oder wenn die Behandlung der Unternehmen als eigenständige Einheiten angesichts der Umstände zu einem inakzeptablen Ergebnis führen würde. In der Praxis haben niederländische Gerichte den Unternehmensmantel durchbrochen, wenn eine Muttergesellschaft die vollständige Kontrolle über die Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft ausübte, die Tochtergesellschaft bewusst zur Umgehung von Gläubigern nutzte oder eine Struktur schuf, die speziell darauf ausgelegt war, berechtigte Ansprüche zu vereiteln. Die Doktrin wird restriktiv angewendet, und jeder Fall hängt von seinen spezifischen Sachverhalten ab.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Konzerne mit niederländischen Tochtergesellschaften gilt der Gesellschaftsschleier in der Regel. Die Geschäftsführer sollten sich jedoch bewusst sein, dass die persönliche Haftung gemäß Artikel 2:9 BW (intern) und Artikel 6:162 BW (externer Deliktsanspruch) den Gläubigern alternative Wege eröffnet, die zwar keine vollständige Durchgriffshaftung erfordern, unter bestimmten Umständen jedoch dennoch zu einer persönlichen Haftung führen können.

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Zuletzt überprüft: 18. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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