Rechtswahlklausel nach niederländischem Recht

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Was ist eine Rechtswahlklausel nach niederländischem Recht?

Niederländischer Begriff: Rechtskeuze | Rechtsgrundlage: Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Eine Rechtswahlklausel (Rechtskeuze) legt fest, welches nationale Recht für den Vertrag anwendbar ist. Gemäß der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) steht es den Parteien eines Handelsvertrags grundsätzlich frei, ein beliebiges nationales Recht zu wählen, unabhängig davon, ob ein Bezug zu den Parteien oder zum Geschäftsvorfall besteht.

Die Wahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und sich auf den gesamten Vertrag oder bestimmte Teile davon beziehen. Liegt keine Rechtswahl vor, sieht die Rom-I-Verordnung Standardregeln vor, die sich nach der Art des Vertrags richten: beim Kauf von Waren ist dies der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers, bei Dienstleistungen der gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters. Zwingende Vorschriften des Gerichtsstaats (wie beispielsweise die niederländische Entschädigung für den Geschäftswert eines Handelsvertreters oder das „Wet franchise“) können unabhängig vom gewählten Recht Anwendung finden.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Bei internationalen Verträgen mit einer niederländischen Vertragspartei sind die Rechtswahlklausel und die Frage des CISG-Opt-outs (siehe CISG-Opt-out) die beiden wichtigsten Entscheidungen im Bereich des internationalen Privatrechts bereits in der Entwurfsphase.

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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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