Welche Vorschriften gelten nach EU-Recht für umweltbezogene Angaben und Greenwashing?
Niederländischer Begriff: Greenwashing / grüne Werbeaussagen | Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken + Richtlinie über grüne Werbeaussagen
Umweltbezogene Angaben (Marketingaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“) unterliegen zunehmend den Vorschriften des EU-Rechts. Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verbietet bereits irreführende umweltbezogene Angaben. Die bevorstehende Richtlinie über umweltbezogene Angaben wird spezifische Anforderungen an die Begründung und Überprüfung aller gegenüber Verbrauchern gemachten umweltbezogenen Angaben vorschreiben.
Nach den geltenden Vorschriften muss eine umweltbezogene Angabe wahrheitsgemäß, nicht irreführend und durch Beweise belegt sein. Vage Angaben ohne konkreten, überprüfbaren Inhalt gelten als unlautere Geschäftspraktiken. Nationale Behörden (in den Niederlanden die ACM) und Wettbewerber können Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die GPSR befasst sich zudem mit umweltbezogenen Angaben im Zusammenhang mit Produktsicherheitsinformationen.
Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist
Für Hersteller und Marken, die Produkte in der EU vermarkten, wird die Sicherstellung, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben belegt und konform sind, ebenso wichtig wie die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften selbst.
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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.