Vertretung niederländischer Unternehmen

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Wie werden niederländische Unternehmen bei Rechtsgeschäften vertreten?

Niederländischer Begriff: Vertretung juristischer Personen | Rechtsgrundlage: § 2:130/2:240 BW

Nach niederländischem Recht wird eine B.V. gemeinsam durch ihren Vorstand (bestuur) oder, sofern die Satzung dies vorsieht, durch einzelne Vorstandsmitglieder vertreten. Die Regelungen sind in Artikel 2:240 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) für die B.V. und in Artikel 2:130 für die N.V. festgelegt. Die Satzung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die alleinige Vertretungsbefugnis einräumen oder eine gemeinsame Vertretung vorschreiben.

Dritte können sich auf die Befugnisse eines Geschäftsführers berufen, der als solcher im niederländischen Handelsregister (Handelsregister) bei der Handelskammer eingetragen ist. Selbst wenn ein Geschäftsführer interne Beschränkungen seiner Befugnisse überschreitet, ist die Gesellschaft gegenüber Dritten gebunden, denen diese Beschränkung nicht bekannt war. Interessenkonflikte (tegenstrijdig belang) erfordern eine spezifische Regelung gemäß Artikel 2:239 Absatz 6 BW.

Warum dies für internationale Unternehmen von Bedeutung ist

Für internationale Vertragspartner, die Verträge mit einer niederländischen B.V. abschließen, ist es gängige Praxis, die Befugnisse des Unterzeichners anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister zu überprüfen.

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Zuletzt überprüft: 17. April 2026 durch MAAK Advocaten N.V.

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