Haftung von Geschäftsführern in den Niederlanden: Nachweis grober Fahrlässigkeit

Remko Roosjen
Von Remko Roosjenniederländischer Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht und Gründungspartner von MAAK Advocaten

Die Geschäftsführerhaftung in den Niederlanden bezieht sich auf die persönliche finanzielle Haftung, die ein Geschäftsführer tragen muss, wenn sein Verhalten dem Unternehmen, dessen Gläubigern oder Dritten Schaden zufügt. Nach niederländischem Recht können Geschäftsführer einer BV (besloten vennootschap) oder einer NV (naamloze vennootschap) persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten „grobe Fahrlässigkeit“ (ernstig verwijt) an den Tag gelegt haben.

Die allgemeine Regelung gemäß Artikel 2:9 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass jeder Geschäftsführer verpflichtet ist, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn ein Geschäftsführer diesen Standard nicht erfüllt und diese Nichterfüllung einem schwerwiegenden Fehlverhalten gleichkommt, kann eine persönliche Haftung folgen. Diese Schwelle schützt Geschäftsführer vor der Haftung für gewöhnliche geschäftliche Fehler, während sie für tatsächlich schuldhaftes Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden.

Für internationale Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, ist das Verständnis dieses Haftungsrahmens von erheblicher Bedeutung. Ausländische Muttergesellschaften, die Vorstandsmitglieder für niederländische Tochtergesellschaften ernennen, sollten sich bewusst sein, dass niederländische Gerichte spezifische Prüfkriterien anwenden, um festzustellen, ob ein Fehlverhalten den erforderlichen Schweregrad erreicht.

Wie beurteilen niederländische Gerichte schwerwiegendes Fehlverhalten?

Niederländische Gerichte beurteilen schwerwiegendes Fehlverhalten anhand der Frage, ob kein vernünftig denkender Vorstandsmitglied unter vergleichbaren Umständen in gleicher Weise gehandelt hätte. Dieser objektive Maßstab berücksichtigt die konkreten Sachverhalte, den Wissensstand des Vorstandsmitglieds zum Zeitpunkt der Entscheidung sowie die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

Der niederländische Oberste Gerichtshof hat im Fall Staleman/Van de Ven festgestellt, dass die Schwere eines Fehlverhaltens von allen Umständen abhängt. Zu den relevanten Faktoren zählen die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die typischerweise mit dieser Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken, die Aufgabenteilung unter den Vorstandsmitgliedern sowie etwaige geltende Richtlinien oder Anweisungen.

Die Gerichte prüfen, ob der Geschäftsführer Zugang zu relevanten Informationen hatte, ob er bei Bedarf angemessenen Rat eingeholt hat und ob er im Interesse des Unternehmens und nicht in seinem persönlichen Interesse gehandelt hat. Eine Entscheidung, die sich als fehlgeschlagen erweist, begründet nicht automatisch eine Haftung. Der Schwerpunkt liegt auf dem Entscheidungsprozess selbst.

Zu den typischen Situationen, in denen niederländische Gerichte schwerwiegendes Fehlverhalten feststellen, gehören:

  • Das Eingehen von Verpflichtungen, von denen der Geschäftsführer wusste oder hätte wissen müssen, dass das Unternehmen diese nicht erfüllen kann
  • Selektive Befriedigung von Gläubigern bei drohender Insolvenz, insbesondere zugunsten verbundener Parteien
  • Versäumnis, eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung zu führen
  • Fortführung des Geschäftsbetriebs, obwohl klar ist, dass das Unternehmen seine Schulden nicht begleichen kann
  • Die Veruntreuung von Unternehmensvermögen oder -chancen zum persönlichen Vorteil

Wann können Gläubiger in den Niederlanden Geschäftsführer persönlich in Regress nehmen?

Gläubiger können Geschäftsführer gemäß Artikel 6:162 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (deliktische Haftung) persönlich in Anspruch nehmen, wenn das Verhalten eines Geschäftsführers diesem Gläubiger einen konkreten Schaden zugefügt hat. Dieser Rechtsweg läuft parallel zur internen Haftung und kommt zur Anwendung, wenn die Handlungen des Geschäftsführers speziell gegenüber dem Gläubiger deliktisch sind.

Die Rechtsnorm verlangt, dass der Geschäftsführer persönlich eine rechtswidrige Handlung gegenüber dem Gläubiger begangen hat. In der Praxis tritt dies häufig auf, wenn ein Geschäftsführer das Unternehmen dazu veranlasst, einen Vertrag abzuschließen, obwohl er weiß, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Geschäftsführer von der Unmöglichkeit der Erfüllung wusste oder hätte wissen müssen.

Ein typisches Szenario ist der Fall, dass ein Lieferant Waren auf Kredit an eine niederländische BV liefert. Hat der Geschäftsführer diese Waren bestellt, obwohl er wusste, dass dem Unternehmen die Mittel zur Bezahlung fehlten und keine realistische Aussicht bestand, solche Mittel zu beschaffen, kann der Lieferant einen direkten Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich geltend machen. Bloßer Optimismus hinsichtlich zukünftiger Geschäftsaussichten, selbst wenn dieser unangebracht ist, begründet jedoch keine Haftung.

Der Nachweis der Kenntnis des Geschäftsführers stellt für Gläubiger die größte Herausforderung dar. Schriftliche Beweise wie interne E-Mails, Protokolle der Geschäftsführung und Finanzunterlagen erweisen sich oft als entscheidend. Gläubiger sollten zügig handeln, um solche Beweise zu sichern, insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren bevorstehen könnte.

Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter?

Wenn ein niederländisches Unternehmen in Insolvenz gerät, erhält der bestellte Insolvenzverwalter (Kurator) die ausschließliche Befugnis, Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer im Namen der Gesamtheit der Gläubiger geltend zu machen. Artikel 2:248 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet eine spezifische Haftungsvermutung, wenn Geschäftsführer es versäumt haben, ordnungsgemäße Buchführung zu führen oder Jahresberichte vorzulegen.

Die Position des Insolvenzverwalters unterscheidet sich von den Ansprüchen einzelner Gläubiger. Der Insolvenzverwalter macht das gesamte Defizit der Insolvenzmasse geltend, d. h. die Differenz zwischen den Verbindlichkeiten und dem Vermögen des Unternehmens. Wenn der Insolvenzverwalter schwerwiegendes Fehlverhalten nachweist, das zur Insolvenz beigetragen hat, können die Geschäftsführer für das gesamte Defizit haftbar gemacht werden, das sich auf Millionen Euro belaufen kann.

Die Beweisvermutungen gemäß Artikel 2:248 stellen für die Geschäftsführer ein erhebliches Risiko dar. Wurde die Unternehmensführung mangelhaft ausgeübt oder wurden die Jahresabschlüsse nicht fristgerecht bei der Handelskammer eingereicht, geht das Gesetz davon aus, dass die Geschäftsführer das Unternehmen schlecht geführt haben und dass diese Misswirtschaft die Insolvenz verursacht hat. Die Geschäftsführer können versuchen, diese Vermutung zu widerlegen, doch erweist sich dies in der Praxis als schwierig.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Einreichungspflicht. Jahresabschlüsse müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist, selbst wenn sie nur geringfügig überschritten wird, kann die Vermutung auslösen. Internationale Unternehmen übersehen diese Anforderung bei ihren niederländischen Tochtergesellschaften mitunter, was zu unerwarteten Haftungsrisiken für die Geschäftsführer führt.

Wie können sich Vorstandsmitglieder nach niederländischem Recht absichern?

Vorstände können ihr Haftungsrisiko durch ordnungsgemäße Governance-Praktiken, einen angemessenen Versicherungsschutz und die sorgfältige Dokumentation ihrer Entscheidungsprozesse verringern. Prävention durch solide Unternehmensführung ist nach wie vor weitaus wirksamer als die Abwehr von Ansprüchen, nachdem Probleme bereits aufgetreten sind.

Mehrere praktische Maßnahmen tragen zum Schutz der Geschäftsführer bei:

  1. Führen Sie stets eine vollständige und korrekte Finanzbuchhaltung
  2. Reichen Sie den Jahresabschluss rechtzeitig vor Ablauf der Fristen bei der Handelskammer ein
  3. Dokumentieren Sie wesentliche Entscheidungen in den Sitzungsprotokollen des Vorstands, einschließlich der berücksichtigten Informationen und der erhaltenen Ratschläge
  4. Schließen Sie eine D&O-Haftpflichtversicherung (Directors and Officers) mit angemessenen Deckungssummen ab
  5. Holen Sie vor größeren Transaktionen oder bei auftretenden finanziellen Schwierigkeiten professionellen Rat ein
  6. Handeln Sie umgehend, sobald Liquiditätsprobleme auftreten, anstatt darauf zu hoffen, dass sich die Lage von selbst verbessert

Eine D&O-Versicherung bietet wichtigen Schutz, wobei Policen in der Regel vorsätzliches Fehlverhalten und Betrug ausschließen. Vorstandsmitglieder sollten ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und dessen Grenzen kennen. Die Versicherungsbedingungen variieren erheblich zwischen den einzelnen Versicherern.

Wenn finanzielle Schwierigkeiten auftreten, ist das richtige Timing entscheidend. Vorstandsmitglieder, die den Geschäftsbetrieb zu lange fortsetzen, gehen ein höheres Haftungsrisiko ein als diejenigen, die entschlossen handeln. Die frühzeitige Hinzuziehung von Insolvenzspezialisten ermöglicht geordnete Restrukturierungsmaßnahmen, die den Unternehmenswert erhalten und das persönliche Haftungsrisiko verringern können.

Für internationale Unternehmen mit niederländischen Tochtergesellschaften ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsicht durch die Muttergesellschaft von erheblicher Bedeutung. Vertreter der Muttergesellschaft, die als Vorstandsmitglieder fungieren, tragen dieselbe Haftung wie lokale Vorstandsmitglieder. Die Entfernung vom Tagesgeschäft mindert nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufsicht.

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Haftung von Vorstandsmitgliedern oder der Unternehmensführung in den Niederlanden wird eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene professionelle Rechtsberatung empfohlen. Remko Roosjen von MAAK Advocaten berät regelmäßig internationale Unternehmen zu diesen Themen und kann sowohl bei vorbeugenden Maßnahmen als auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen behilflich sein.


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